Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden wesentlicher Vertragsbestandteil in sämtlichen Rechtsverhältnissen, mit Wladimir Weinkauf (nachfolgend „Grizzzly Racing“ genannt), Daimlerstraße 9, 41352 Korschenbroich, die durch Vertragsschluss mit seinen Kunden gültig werden.
Kunden in diesem Sinne sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Der Kunde von Grizzzly Racing ist Verbraucher, wenn er eine natürliche Person ist und ein Rechtsgeschäft mit Grizzzly Racing zu privaten Zwecken eingeht, d. h. das Rechtsgeschäft ist nicht bzw. nicht überwiegend seiner gewerblichen oder seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen (vgl. § 13 BGB). Der Kunde von Grizzzly Racing ist Unternehmer, wenn er eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit Grizzzly Racing in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 BGB).
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen orientieren sich grundsätzlich an der Rechtslage, die gegenüber Verbrauchern Anwendung findet. Sofern für Unternehmer davon abweichende Regelungen gelten wird hierauf ausdrücklich hingewiesen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Grizzzly Racing gelten jeweils in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese können unter https://grizzzly-racing.de/agb/ kostenfrei abgerufen werden.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vertragspartner
(1) Unabhängig von der Art der zu erbringenden Vertragsleistung wird in allen Fällen Grizzzly Racing Vertragspartner des Kunden. Ein anderes gilt nur dann, wenn sich dies aus individualvertraglicher Vereinbarung mit dem Kunden ergibt.
§ 2 Erfüllungsort
Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen dieser Vereinbarung der Sitz von Grizzzly Racing.
§ 3 Kostenvoranschläge
(1) Kostenvoranschläge und technische Konzepte sind unverbindlich in Bezug auf Umfang/Preis, es sei denn, sie werden ausdrücklich als bindendes Angebot gekennzeichnet.
(2) Die Vergütung für einen Kostenvoranschlag/technisches Konzept ist nur geschuldet, wenn sie vor Erstellung ausdrücklich vereinbart wurde. Wird der darauf basierende Hauptauftrag nicht erteilt, bleibt die Vergütung in voller Höhe geschuldet; bei Auftragserteilung kann eine Anrechnung vereinbart werden.
(3) Wesentliche Kostenabweichungen (i. d. R. > 15 %) gegenüber einem unverbindlichen KVA teilt Grizzzly Racing dem Kunden unverzüglich mit. Der Kunde kann den Auftrag anpassen oder kündigen; Grizzzly Racing erhält die Vergütung für die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen und nicht rückholbare Drittaufwendungen.
(4) Preisangaben verstehen sich exklusive behördlicher Gebühren, Abnahmen, Zoll, Steuern, Versand, Fremdleistungen, sofern nicht anders bezeichnet.
§ 4 Gewährleistung
(1) Anwendungsbereich und Ausschluss bei Motorsport- und Gebrauchtteilen
1. Motorsport-Ersatzteile ohne ABE gelten als kurzlebige Hochleistungsprodukte. Eine Gewährleistung für diese Teile besteht nur bei arglistig verschwiegenem Mangel oder bei ausdrücklicher Übernahme einer Zusicherung. Gegenüber Verbrauchern bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unbeschränkt, soweit nicht nachfolgend, in den besonderen Bedingungen oder individualvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Nach StVZO zugelassene Ersatz- und Zubehörteile (z. B. mit ABE oder Teilegutachten) unterliegen den gesetzlichen Gewährleistungsrechten, vorausgesetzt, sie werden bestimmungsgemäß (üblich im Straßenverkehr) eingesetzt. Bei Rennsport- oder Höchstgeschwindigkeitsveranstaltungen ist jede Gewährleistung ausgeschlossen; der Kunde trägt das Risiko der typischen Rennbelastung.
3. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, sind die von Grizzzly Racing gelieferten/verbauten Teile und Leistungen nicht für den Einsatz im Rennsport (Wettkämpfe, Trackdays, Leistungsprüfstände im Grenzbereich) bestimmt. Eine derartige Nutzung stellt keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch dar und begründet keine Sachmängelrechte. Etwaige straßenverkehrsrechtliche Folgen (Erlöschen der Betriebserlaubnis, Versicherungsschutz) trägt der Kunde/Käufer. Unberührt bleiben zwingende Haftungstatbestände (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit, Leben/Körper/Gesundheit, ProdHaftG).
(2) Gebrauchte Ware
1. Gebrauchte Ersatz- und Zubehörteile werden „gekauft wie gesehen“ geliefert; eine Gewährleistung besteht gegenüber Unternehmern nur bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder expliziter Garantiezusage. Verbraucher können auch für Gebrauchtware die gesetzlichen Mängelrechte geltend machen, soweit diese nicht in den folgenden Vorschriften eingeschränkt werden.
(3) Untersuchungs- und Rügepflichten
1. Verbraucher unterliegen keinen gesonderten Rügefristen; sie können Mängel innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist anzeigen.
2. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen nach Abnahme bzw. Lieferung schriftlich rügen und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, erlöschen seine Gewährleistungsansprüche.
(4) Verjährung
1. Für Verbraucher verjähren Mängelansprüche grundsätzlich in zwei Jahren ab Abnahme oder Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, § 634a Abs. 1 BGB). Für Verbraucher gilt jedoch bei gebrauchten Ersatz- und Zubehörteilen eine Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr ab Abnahme/Übergabe (§ 476 Abs. 2 BGB).
2. Für Unternehmer verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr ab Abnahme oder Lieferung.
(5) Nacherfüllung
1. Grizzzly Racing kann nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten.
2. Scheitert die Nacherfüllung, sind bis zu zwei weitere Versuche zulässig, sofern sie im Einzelfall angemessen sind und keine überwiegenden Interessen des Kunden entgegenstehen.
3. Nach erfolglosem dritten Versuch (unter Unternehmern) bzw. nach fruchtlosem Fristablauf (bei Verbrauchern) kann der Kunde mindern oder zurücktreten (bei unerheblichen Mängeln kein Rücktritt).
4. Die Nacherfüllung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde den fälligen Werklohn bzw. Kaufpreis zahlt – abzüglich eines verhältnismäßigen Teils im Verhältnis zur Mangelbedeutung (§ 320, § 441 BGB).
5. Der Kunde hat Grizzzly Racing zur Prüfung und Nacherfüllung Zeit und Gelegenheit zu geben (Übergabe des Fahrzeugs oder der mangelhaften Ware). Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Grizzzly Racing über.
(6) Kostenregelung
Bei berechtigter Mängelbeseitigung trägt Grizzzly Racing die erforderlichen Kosten (Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten). Unternehmer müssen die Kosten unbegründeter Mängelrügen ersetzen; gegenüber Verbrauchern besteht kein Erstattungsanspruch.
(7) Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften und im Rahmen dieser Bedingungen. Die Haftung bleibt unberührt bei Arglist, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit.
(8) Rennsportnutzung
§ 5 Umfang der Haftung von Grizzzly Racing
(1) Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Grizzzly Racing für eine Verletzung vertraglicher oder außer-vertraglicher Pflichten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Grizzzly Racing haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie soweit eine Garantie übernommen wurde.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) ist die Haftung von Grizzzly Racing auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4) Gegenüber Verbrauchern gilt im Fall des Verzuges: Bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung von Grizzzly Racing auf 5 % des Nettovergütungswerts der verspäteten Leistung beschränkt. Die Begrenzung gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist. Die Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.
(5) Gegenüber Unternehmern haftet Grizzzly Racing bei Verzögerung oder Pflichtverletzung – soweit gesetzlich zulässig – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und im Falle des Verzuges auf höchstens 5 % des Nettovergütungswerts der betroffenen Leistung. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzuges sind ausgeschlossen.
(6) Soweit die Haftung von Grizzzly Racing ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Von den Haftungsbeschränkungen ausgenommen sind Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
(8) Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht soweit Grizzzly Racing einen Mangel wissentlich verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Zudem bleiben gesetzlich zwingende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche nach dem Produkthaftungsgesetz, von vorgenanntem Haftungsausschluss unberührt.
§ 6 Erklärungen und Anzeigen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Abschluss eines Vertrages mit Grizzzly Racing vom Kunden gegenüber Grizzzly Racing abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen sowie Erklärungen über Rücktritt und Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform genügt auch die Übermittlung eines unterschriebenen Dokuments per E-Mail.
§ 7 Einbeziehung Dritter
(1) Grizzzly Racing steht das Recht zu, Unteraufträge zu erteilen und zu diesem Zweck Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten, sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
(2) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Werkvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Grizzzly Racing.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Vorbehalt für Lieferungen und Einbauten
1. Das Eigentum an gelieferten Ersatz- und Zubehörteilen sowie an Produkten, die im Rahmen eines Werkvertrags verbaut, jedoch nicht wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) des Fahrzeugs werden, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vorbehalten.
2. Ist der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), erstreckt sich der Vorbehalt weiter auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (§ 449 BGB i. V. m. § 355 HGB).
(2) Verfügungs- und Verwertungsverbot
Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Käufer – gleich ob Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer – nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern, zu verpfänden, zu übereignen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
(3) Zugriff Dritter
Der Käufer hat Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf Vorbehaltsware unverzüglich und schriftlich an Grizzzly Racing zu melden, alle erforderlichen Informationen zur Durchsetzung unserer Rechte bereitzustellen und Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen.
(4) Behandlung und Versicherung
Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung und sonstige Untergangs- oder Verschlechterungsrisiken in Höhe des Neuwerts zu versichern; auf Verlangen sind Versicherungsnachweise vorzulegen.
(5) Verarbeitung und Vermischung
Werden Vorbehaltssachen verarbeitet oder mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt Grizzzly Racing Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Bestandteile zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Die entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.
§ 9 Verjährung
(1) Verjährung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB)
1. Werkverträge
Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln eines Werkes (Herstellung, Wartung, Veränderung, Planung oder Überwachung) verjähren abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB innerhalb eines Jahres ab Abnahme.
2. Kaufverträge über neue Teile
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln an neuen Ersatz- und Zubehörteilen verjähren ein Jahr ab Entgegennahme bzw. Lieferung.
3. Kaufverträge über gebrauchte Teile
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln an gebrauchten Ersatz- und Zubehörteilen verjähren sechs Monate ab Entgegennahme bzw. Lieferung.
(2) Verjährung gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB)
1. Werk- und Neuwaren-Kaufverträge
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren in zwei Jahren ab Abnahme bzw. Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
2. Gebrauchtteile
Für gebrauchte Ersatz- und Zubehörteile kann die Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Abnahme bzw. Lieferung verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB).
(3) Ausnahmen und Sonderverjährung
Unberührt bleiben – sowohl bei Unternehmern als auch bei Verbrauchern
– dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
– Mängel an Bauwerken und Planungs-/Überwachungsleistungen im Bauwesen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
– Ansprüche wegen arglistig verschwiegenen Mangels (§ 438 Abs. 3, § 634a Abs. 3 BGB),
– Ansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
– Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
– Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB).
(4) Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Schadensersatz- und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die nicht auf Mängeln beruhen, verjähren nach den gesetzlichen Fristen (§ 195, § 199 BGB), soweit nicht im Einzelfall eine kürzere Verjährung gilt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben die gesetzlichen Sonderfristen unberührt.
§ 10 Ausschließliche Geltung dieser AGB
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten keine Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse zwischen Grizzzly und dem Kunden, soweit nicht Grizzzly Racing der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in Textform zugestimmt hat. Dies gilt selbst dann, wenn Grizzzly Racing in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen erbringt.
§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf alle mit Grizzzly Racing eingegangenen Vertragsverhältnisse findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), Anwendung.
(2) Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem Kund*Innen als Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bleiben unberührt.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das am Sitz von Grizzzly Racing sachlich und örtlich zuständige Gericht. Dies gilt nur, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(4) Grizzzly Racing kann diese AGB in andere Sprachen übersetzen. Maßgeblich bleibt dabei stets die Fassung in deutscher Sprache.
§ 12 Datenschutz
Es gelten die Datenschutzhinweise, die auf https://grizzzly-racing.de/trustcenter/ eingesehen werden können.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
(1) Geltungsbereich des Widerrufsrechts
Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht bei Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, E-Mail, Online-Shop) oder außerhalb unserer Geschäftsräume abgeschlossen wurden, ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 355 ff. BGB zu.
(2) Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, bei Kaufverträgen über Waren beginnt die Frist ab Erhalt der Ware durch den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person.
(3) Widerrufsbelehrung
Grizzzly Racing belehrt den Verbraucher über das Widerrufsrecht in gesetzlich vorgeschriebener Weise vor Vertragsschluss. Die Belehrung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail oder im Online-Shop) und enthält ein Muster-Widerrufsformular.
(4) Folgen des Widerrufs
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Kunde uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Ware – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.
(5) Ausschluss bzw. vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die
– nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder
– eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
Bei Werkleistungen (z. B. Umbauten, Individualanfertigungen, Tuningaufträge) erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn:
– Grizzzly Racing mit der Ausführung der Dienstleistung nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und
– nach dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung
– vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen hat.
§ 14 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Grizzzly Racing wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
II. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Werkstattleistungen
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des II. Abschnitts finden ergänzend Anwendung, wenn der Kunde mit Grizzzly Racing einen Vertrag über die Erbringung von Werkstattleistungen an Kraftfahrzeugen einschließlich dem Einbau oder Ersatz von Fahrzeugteilen abschließt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Kunde stellt an die Grizzzly Racing zunächst eine unverbindliche Anfrage.
(2) Grizzzly Racing erstellt daraufhin ein Angebot, das alle wesentlichen Inhalte des Auftrages enthält, ausdrücklich auf die geltenden AGB hinweist und diese damit Teil des Auftrags werden lässt. Das Angebot wird dem Kunden zur Annahme übergeben.
(3) Der Kunde kann das Angebot von Grizzzly Racing durch Unterschrift und Rücksendung des Angebotes oder durch Erklärung in Textform (E-Mail, elektronische Bestätigung vor Ort o.ä.) annehmen (Vertragsschluss)
(4) Sofern das Angebot zeitlich befristet ist, kann es nur im Laufe der genannten Frist angenommen werden.
(5) Mündliche Erklärungen Grizzzly Racing bleiben bis zur Bestätigung in Schrift- oder Textform unwirksam.
(6) Weicht die vom Kunden erklärte Annahme vom Angebot von Grizzzly Racing ab, kommt der Vertrag erst durch Bestätigung von Grizzzly Racing zustande.
§ 3 Fertigstellung und Schuldnerverzug
(1) Schriftlich mitgeteilte Termine basieren auf ersten Schätzungen des Aufwandes und können sich nachträglich ändern; insoweit stellen mitgeteilte Termine keine absoluten Fixtermine dar.
(2) Sofern sich der Umfang der tatsächlich durchzuführenden Werkstattleistungen nachträglich gegenüber dem ursprünglichen Auftrag ändert oder erweitert und dadurch eine Verzögerung eintritt, hat Grizzzly Racing unverzüglich unter Angabe der jeweiligen Gründe dem Kunden einen neuen Termin zu benennen.
(3) Kann Grizzzly Racing einen zugesagten Termin zur Fertigstellung der Werkstattleistungen infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften/ Zulieferungen oder Störungen bei Dienstleistern, nicht einhalten, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Grizzzly Racing ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerungen zu unterrichten.
(4) Der Eintritt des Verzuges bestimmt sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend davon gerät Grizzzly Racing auch im Falle verbindlicher Fertigstellungstermine nicht ohne Mahnung des Kunden in Schuldnerverzug.
§ 4 Abnahme und Abnahmeverzug
(1) Die Abnahme der Werkstatt arbeiten durch den Kunden erfolgt grundsätzlich in der Niederlassung von Grizzzly Racing. Werden Werkstattleistungen von Grizzzly Racing an einer Rennstrecke oder extern erbracht, erfolgt die Abnahme durch den Kunden vor Ort. Dort ist dann der jeweilige Erfüllungsort. Im Einzelfall können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Der Kunde gerät in Abnahmeverzug, wenn er es versäumt, dass zur Vornahme von Werkstattleistungen überlassene Kraftfahrzeug innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige sowie der Rechnung abzuholen und Grizzzly Racing ihn zur Abholung des Fahrzeugs aufgefordert hat.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Fahrzeugs geht spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über. Der Abnahme durch den Kunden steht es gleich, wenn sich dieser im Abnahmeverzug befindet.
(4) Gerät der Kunde in Abnahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, nimmt einen vereinbarten Termin schuldhaft nicht wahr oder verzögert sich die Erbringung der Werkstattleistungen aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so berechtigt dies Grizzzly Racing zur Geltendmachung des hieraus entstehenden Schadens einschließlich erforderlicher Mehraufwendungen (wie z. B. die Kosten der Lagerung von Kraftfahrzeugen, deren Rückgabe an den Kunden sich verzögert). Grizzzly Racing kann zur Abgeltung solcher Schadensersatzansprüche eine pauschale Entschädigung in Höhe von 15,00 € netto pro Tag der Einlagerung, beginnend mit Ablauf einer Frist von 5 Werktagen ab dem Fertigstellungstermin bzw. in Ermangelung eines verbindlichen Fertigstellungstermins nach Mitteilung der Abholbereitschaft geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt, sofern Grizzzly Racing diesen nachweist. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Unberührt bleiben auch sonstige gesetzliche Ansprüche. Macht Grizzzly Racing einen Anspruch geltend, der auf Zahlung eines über die Pauschale hinausgehenden Geldbetrages gerichtet ist, ist die geleistete Pauschale entsprechend in Anrechnung zu bringen. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass Grizzzly Racing kein oder ein geringerer Schaden als der Pauschalbetrag entstanden ist.
(5) Wird durch Abnahmeverzug des Kunden eine Aufbewahrung seines Fahrzeugs erforderlich, so gehen sämtliche mit der Aufbewahrung einhergehenden Gefahren zu Lasten des Kunden.
(6) Grizzzly Racing ist berechtigt, das Fahrzeug auf eigene Kosten, jedoch auf Gefahr des Kunden, auf ein gesichertes Gelände oder in eine externe Verwahrstelle zu verbringen, sofern die Lagerung in unseren Räumlichkeiten betrieblich nicht möglich oder unzumutbar ist. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 647 BGB) bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Preise
(1) Auf Wunsch des Kunden wird Grizzzly Racing im Auftragsschein Angaben zu den einzelnen Kostenpunkten und dem voraussichtlichen Gesamtpreis machen.
(2) Sämtliche Kostenvoranschläge, Preisangaben und Angebote sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die in Kostenvoranschlägen oder Angeboten genannten Preise basieren auf dem Stand der bei Erstellung bekannten Sachlage und dem geschätzten Arbeits- und Materialaufwand.
(4) Sollten sich im Verlauf der Durchführung der Arbeiten zusätzliche Arbeiten oder Materialien als technisch notwendig erweisen, ist Grizzzly Racing berechtigt, diese ohne gesonderte Rücksprache durchzuführen, sofern die Gesamtkosten den ursprünglich veranschlagten Betrag um nicht mehr als 20 % übersteigen. Bei einer zu erwartenden Kostenüberschreitung von mehr als 20 % werden wir den Kunden vor der Fortsetzung der Arbeiten hierüber informieren. In diesem Fall kann der Kunde entscheiden, ob die Arbeiten fortgesetzt oder abgebrochen werden sollen. Bereits erbrachte Leistungen und eingesetzte Materialien werden in diesem Fall anteilig berechnet.
(5) Preisangaben verstehen sich in Euro inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Kunde Verbraucher ist. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preisangaben netto zzgl. Umsatzsteuer.
§ 6 Vergütung für Kostenvoranschläge
(1) Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist grundsätzlich unverbindlich und erfolgt unentgeltlich, sofern es sich um einen einfachen und geringfügigen Aufwand handelt.
(2) Für umfangreiche, technisch aufwändige oder zur Fehlerdiagnose notwendige Kostenvoranschläge behalten wir uns vor, eine angemessene Vergütung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand zu berechnen. Dies gilt insbesondere, wenn:
1. zur Erstellung eine Zerlegung oder Prüfung des Fahrzeugs erforderlich ist,
2. komplexe Fehleranalysen oder Prüfverfahren durchgeführt werden müssen, oder
3. der Kunde sich nach Erstellung des Kostenvoranschlags gegen die Durchführung der Reparatur entscheidet.
Auf die Kostenpflicht wird der Kunde vorab ausdrücklich hingewiesen. Die Vergütung richtet sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste oder, sofern eine solche nicht besteht, nach den üblichen Stundensätzen für Diagnose- und Prüfleistungen.
(3) Wird nach Erstellung des Kostenvoranschlags ein Auftrag zur Durchführung der darin genannten Arbeiten erteilt, werden die dafür berechneten Aufwendungen auf die spätere Rechnung angerechnet.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Vergütungssätze für erbrachte Werkstattleistungen werden spätestens mit Aushändigung des Fahrzeugs an den Kunden – grundsätzlich ohne Skonto oder sonstigen Nachlässe, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – zur Zahlung an Grizzzly Racing fällig. Dies gilt unabhängig davon, ob Werkstattleistungen in der Niederlassung von Grizzzly Racing oder vor Ort an einer Rennstrecke oder extern erbracht werden. Grizzzly Racing kann in jedem Fall die Übergabe des Fahrzeugs davon abhängig machen, dass offene Beträge beglichen werden.
(2) Als Zahlungsmittel werden Barzahlung in Euro sowie Zahlung per EC-Karte akzeptiert. Kreditkarten, Schecks oder andere unbare Zahlungsmittel werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wir behalten uns vor, bei Barzahlungen ab einem Betrag von 10.000 € im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention (GwG) eine Identitätsprüfung durchzuführen und eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments anzufertigen und zu dokumentieren.
(3) Gebühren und Kosten, die durch den Einsatz von Fremdwährungen oder ausländischen Kreditkarten o. ä. entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
(4) Wir sind berechtigt, in Einzelfällen oder bei berechtigtem Interesse eine Vorauszahlung oder Abschlagszahlung zu verlangen.
(5) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es dafür einer Mahnung durch Grizzzly Racing bedarf. Sämtliche Vergütungsforderungen werden für die Dauer des Schuldnerverzuges des Kunden mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Darüber hinaus steht Grizzzly Racing das Recht zu, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen unsere Forderungen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Grizzzly Racing anerkannt sind. Dies gilt nicht für Gegenforderungen des Kunden aus demselben Werkvertrag (§ 320 BGB).
(7) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Wird nach Vertragsschluss offenbart, dass Ansprüche von Grizzzly Racing durch mangelnde Solvenz des Kunden gefährdet werden, ist Grizzzly Racing entsprechend der Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften dazu berechtigt, die Leistung zu verweigern und (ggf. nach Fristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
§ 8 Werkunternehmerpfandrecht
(1) Grizzzly Racing steht wegen seines Anspruchs auf Zahlung der Vergütung für erbrachte Werkstattleistungen ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grundlage des Werkvertrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu.
(2) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Werkstatt arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, sofern diese in einem sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftragsgegenstand stehen.
(3) Gegenüber Unternehmern kann das vertragliche Pfandrecht darüber hinaus auch für sonstige Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung geltend gemacht werden, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die im Besitz befindlichen Gegenstände im Eigentum des Unternehmers stehen.
§ 9 Tuning, Emissionen und Gewährleistung
(1) Hinweis auf Zulassungspflicht bei Leistungssteigerungen
Grizzzly Racing weist ausdrücklich darauf hin, dass jede Form der Leistungssteigerung eines Fahrzeugs, insbesondere durch Software- oder Hardware-Tuning, im öffentlichen Straßenverkehr nur dann zulässig ist, wenn hierfür eine entsprechende Eintragung und Genehmigung durch die zuständigen Zulassungsstellen erfolgt ist.
Der Kunde ist für die Durchführung solcher Eintragungen und Genehmigungen selbst verantwortlich.
(2) Haftungsausschluss bei emissions- oder zulassungswidrigen Änderungen
Grizzzly Racing übernimmt keine Haftung für Software- und Hardware-Modifikationen, die das Emissions-, Geräusch- oder Zulassungsverhalten des Fahrzeugs negativ beeinflussen und insbesondere zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis führen können.
Dies betrifft u. a. folgende nicht abschließende Maßnahmen:
– Entfernen oder Deaktivieren von Dieselpartikelfilter (DPF), Katalysator, Abgasrückführung (AGR), Schalldämpfer
– Deaktivierung oder Veränderung emissionsrelevanter Steuergeräte
– Installation von nicht zugelassenen Auspuffanlagen
– Einsatz von sogenannten „Defeat Devices“ zur Umgehung von Emissionskontrollen
– Änderungen an der Motorsteuerung mit emissionssteigernder Wirkung
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass solche Maßnahmen gesetzliche Vorschriften verletzen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
§ 10 Fremdteileinbau
(1) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verbaut Grizzzly Racing auch vom Kunden bereitgestellte Ersatzteile oder Zubehörteile („Fremdteile“) sowie gebrauchte Teile.
(2) Fremdteile im Sinne dieser Regelung sind solche, die Grizzzly Racing weder selbst hergestellt noch von einem eigenen Lieferanten bezogen hat. Diese werden vom Kunden beigestellt und in dessen Verantwortung eingebracht.
(3) Grizzzly Racing übernimmt keine Haftung für die Mangelfreiheit oder Funktionstüchtigkeit dieser Fremd- oder Gebrauchtteile sowie für etwaige negative Auswirkungen auf das Fahrzeug, die durch deren Verwendung entstehen – es sei denn, ein Mangel oder eine Ungeeignetheit war für Grizzzly Racing erkennbar und wurde dem Kunden nicht mitgeteilt.
(4) Grizzzly Racing haftet weiterhin für die ordnungsgemäße Ausführung der Werkleistung (Einbau). Ein Haftungsausschluss für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau zurückzuführen sind, erfolgt nicht.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, nur solche Fremdteile beizustellen, die dem Fahrzeugtyp und der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Grizzzly Racing behält sich vor, den Einbau abzulehnen, wenn das beigestellte Teil erkennbar ungeeignet oder sicherheitsrelevant ist.
III. Bestimmungen für den Verkauf von Ersatz- und Zubehörteilen
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des III. Abschnitts finden ergänzend Anwendung, wenn der Kunde mit Grizzzly Racing einen Vertrag über den Kauf und die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen abschließt, unabhängig davon, ob Grizzzly Racing die Produkte selbst herstellt oder beim jeweiligen Hersteller einkauft.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Kauf in der Werkstatt oder an der Rennstrecke
Erfolgt der Erwerb von Ersatz- oder Zubehörteilen durch den Kunden vor Ort in einer Betriebsstätte von Grizzzly Racing oder an einem mobilen Verkaufsstand (z. B. Rennstrecke), so stellt die Auswahl der gewünschten Teile durch den Kunden ein verbindliches Angebot zum Kauf dar.
Der Kaufvertrag kommt durch unverzügliche Annahme durch Grizzzly Racing zustande, entweder durch mündliche Erklärung oder Übergabe der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises.
(2) Fernabsatz (z. B. Bestellung per Telefon, E-Mail oder Online-Shop)
Gibt der Kunde eine Bestellung über Fernkommunikationsmittel ab (z. B. telefonisch, per E-Mail oder über den Online-Shop), so handelt es sich um ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags.
Grizzzly Racing ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei (2) Kalenderwochen ab Zugang anzunehmen. Die Annahme kann erfolgen:
– durch ausdrückliche schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung,
– durch Versand der bestellten Ware,
– oder durch Aufforderung zur Zahlung (z. B. durch Rechnungsstellung).
(3) Vertragsschluss mit Verbrauchern im Fernabsatz
Im Falle von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern gilt ergänzend das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 355 ff. BGB gemäß den ini Ziffer I.8. erfolgten Hinweisen. Der Vertrag kommt nur unter Berücksichtigung dieser Rechte und Pflichten zustande. Grizzzly Racing stellt dem Verbraucher alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
§ 3 Freiwilliges Rückgaberecht für Verbraucher und gewerbliche Kunden
(1) Geltungsbereich
Grizzzly Racing gewährt Ihnen ein freiwilliges, vertragliches Rückgaberecht für die meisten gekauften Waren; auf Ausnahmen wird im Online-Shop bzw. bei Vertragsschluss hingewiesen. Dieses Rückgaberecht besteht zusätzlich zu Ihren gesetzlichen Rechten, insbesondere dem Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß §§ 355 ff. BGB sowie Ihren gesetzlichen Gewährleistungsrechten, die durch dieses Rückgaberecht nicht eingeschränkt werden.
(2) Rückgabefrist
Das Rückgaberecht kann innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Tag ausgeübt werden, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter (nicht der Transporteur) die Ware erhalten hat. Der Tag der Lieferung zählt nicht zur Frist.
(3) Ausübung des Rückgaberechts
Zur Ausübung genügt die rechtzeitige Rücksendung der Ware innerhalb der Rückgabefrist an:
Grizzzly Racing
Daimlerstraße 9
41352 Korschenbroich
(4) Die Rücksendung hat in vollständigem, unbeschädigtem Zustand, in Originalverpackung und transportsicher zu erfolgen.
Bitte legen Sie der Rücksendung ein Schreiben mit Kundennummer, Rechnungsnummer und Lieferdatum bei. Ein Musterformular stellen wir auf Anfrage oder über unsere Website zur Verfügung.
(5) Ausschluss des Rückgaberechts
Das freiwillige Rückgaberecht gilt nicht für folgende Produkte:
– elektrische oder elektronische Bauteile, sobald deren Versiegelung geöffnet wurde,
– Waren, die individuell für Sie bestellt oder gefertigt wurden (z. B. Sonderanfertigungen, digitale Tuning-Dateien),
– gebrauchte, beschädigte oder unvollständige Waren,
– Waren ohne Originalverpackung, sofern dies deren Wiederverwendbarkeit oder Vermarktung wesentlich beeinträchtigt,
– nicht lagergeführte Waren, die auf Kundenwunsch eigens beschafft wurden.
(6) Folgen der Rückgabe
Grizzzly Racing erstattet Ihnen bei fristgerechter und ordnungsgemäßer Rückgabe den Kaufpreis der zurückgegebenen Artikel, jedoch nicht die Rücksendekosten und nicht die ursprünglichen Versandkosten.
Bei wertgeminderten Waren behält sich Grizzzly Racing das Recht vor, einen angemessenen Wertersatz abzuziehen, sofern der Wertverlust auf einen Umgang zurückzuführen ist, der über die Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht.
(7) Sonderregelungen für gewerbliche Kunden (B2B)
Für Kunden, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bei Grizzzly Racing einkaufen, gelten folgende Sonderregelungen:
– Eine Erstattung der Rücksendekosten erfolgt nicht.
– Grizzzly Racing behält sich vor, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15 % des Nettowarenwertes zu berechnen und vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen.
– Eine Rücknahme erfolgt nur, wenn die Ware originalverpackt, unbenutzt und uneingeschränkt wiederverkäuflich ist.
(8) Gefahrtragung
Der Kunde trägt die Transportgefahr für die Rücksendung. Geht die Ware auf dem Rückweg verloren oder wird beschädigt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
In solchen Fällen sind etwaige Ersatzansprüche gegen das Transportunternehmen direkt geltend zu machen.
§ 4 Lieferung, Versand, Schuldner- und Annahmeverzug
(1) Liefertermine und Fristen
Von Grizzzly Racing benannte Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Ohne schriftliche Bestätigung gelten genannte Termine und Fristen lediglich als unverbindliche Richtwerte. Für online als „verfügbar“ gekennzeichnete Waren gelten die im Online-Shop gemachten Verfügbarkeitszeiten. Der Versand von verfügbaren Waren erfolgt an binnen 2 Werktagen nach Vertragsschluss.
(2) Lieferverzögerungen aus nicht zu vertretenden Gründen
Werden verbindlich bestätigte Liefertermine aus Gründen nicht eingehalten, die Grizzzly Racing nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, fehlende Selbstbelieferung trotz deckungsgleichem Einkauf, behördliche Maßnahmen), wird der Kunde unverzüglich informiert und ein neuer Liefertermin benannt. Ist die Leistung auch zu diesem neuen Termin nicht möglich, ist Grizzzly Racing berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
(3) Selbstbelieferungsvorbehalt
Grizzzly Racing haftet nicht für Lieferverzögerungen, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem zuverlässigen Zulieferer besteht, der seinerseits nicht rechtzeitig liefert und Grizzzly Racing kein eigenes Verschulden trifft.
(4) Verzug und Haftungsbegrenzung
Der Eintritt des Lieferverzugs richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend davon tritt Lieferverzug nur nach vorheriger Mahnung durch den Kunden ein. Ist der Kunde Unternehmer, wird die Haftung für Verzugsschäden auf 3 % des Nettowarenwerts der verspäteten Lieferung begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, sofern der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. Diese Beschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern, soweit zwingende gesetzliche Rechte entgegenstehen.
(5) Versand und Versendungskauf
Auf Wunsch des Kunden versendet Grizzzly Racing die Ware an eine vom Kunden angegebene Lieferadresse. Soweit keine individuelle Vereinbarung besteht, bestimmt Grizzzly Racing das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung nach billigem Ermessen.
(6) Gefahrübergang
Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit Übergabe an den Kunden über. Dies gilt auch beim Versendungskauf, es sei denn, der Kunde hat eigenständig den Transporteur bestimmt und Grizzzly Racing diesen nicht zuvor benannt (§ 475 Abs. 2 BGB). Bei Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur (Spediteur, Frachtführer etc.) auf den Kunden über.
(7) Annahmeverzug und Schadenspauschale
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder unterlässt er eine erforderliche Mitwirkung, so kann Grizzzly Racing Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, insbesondere Lagerkosten und zusätzliche Transportaufwendungen. Grizzzly Racing ist berechtigt, gegenüber Unternehmern eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises pro Kalenderwoche zu verlangen, beginnend zwei Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist. Die Pauschale ist auf 5 % des Nettowarenwertes begrenzt. Grizzzly Racing bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Gesetzliche Ansprüche
Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden, insbesondere bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Pflichtverletzung sowie Rechte aus Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.
§ 5 Preise
(1) Maßgeblicher Kaufpreis ist stets der jeweils aktuelle Preis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Im Falle eines Versendungskaufes hat der Kunde auch die Transportkosten zu tragen. Wünscht der Kunde den Abschluss einer Transportversicherung, so hat er auch die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Transport- und alle sonstigen Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes werden von Grizzzly Racing nicht zurück-genommen. Diese gehen vielmehr in das Eigentum des Kunden über.
(3) Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern, Kosten für Gelangensbestätigungen und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(4) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, welche nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, behält sich Grizzzly Racing das Recht vor, zunächst eine Rechnung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auszustellen. Die auf Steuern entfallenden Beträge wird Grizzzly Racing dem Kunden erstatten, wenn der Kunde Grizzzly Racing eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Gelangensbestätigung oder die im Einzelfall erforderlichen Dokumente für den Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr ins Ausland vorlegt.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Im Falle eines Produkteinkaufs am Firmensitz von Grizzzly Racing wird der Kaufpreis unmittelbar zur Zahlung fällig. Die Übergabe der Ersatz- bzw. Zubehörteile erfolgt unmittelbar nach Begleichung der offenen Beträge, sofern nicht anders vereinbart.
Wird zwischen den Parteien Vorkasse vereinbart, wird der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Übergabe oder der Versand kann erst nach Zahlungseingang erfolgen.
(2) In allen übrigen Fällen wird der Kaufpreis sofort ab Rechnungsstellung und Lieferung oder Abholung der Ware zur Zahlung fällig.
(3) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfristen gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es dafür einer Mahnung durch Grizzzly Racing bedarf. Sämtliche Kaufpreise werden für die Dauer des Schuldnerverzuges des Kunden mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Darüber hinaus steht Grizzzly Racing das Recht zu, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
(4) Der Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit gegenüber Grizzzly Racing geltend machen, als dass diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sein müssen. Davon ausgenommen sind die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen aus demselben Kaufvertrag sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Wird nach Vertragsschluss offenbart, dass Ansprüche von Grizzzly Racing durch mangelnde Solvenz des Kunden gefährdet werden, ist Grizzzly Racing entsprechend den Maßgaben der gesetzlichen Vorschriften dazu berechtigt, die Leistung zu verweigern und (ggf. nach Fristsetzung) vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
IV. Bestimmungen für den Zulassungsservice (Tages-/Erstzulassung, insb. Import)
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des IV. Abschnitts finden ergänzend Anwendung, wenn Grizzzly Racing für den Kunden Leistungen im Rahmen eines Zulassungsservices vornimmt oder beauftragt.
§ 2 Leistungsinhalt / Vollmacht
(1) Grizzzly Racing übernimmt für den Kunden die Tages- oder Erstzulassung des Fahrzeugs (insb. bei Importfahrzeugen).
(2) Der Kunde erteilt die erforderliche Vollmacht sowie alle Originalunterlagen (z. B. ausländische Titel/COC, Kaufnachweis, Zollunterlagen, SEPA-Mandat, Versicherungsnachweis).
(3) Grizzzly Racing handelt bei Behörden als Bote/Bevollmächtigter des Kunden.
§ 3 Pflichten des Kunden / Ummeldung
(1) Nach erfolgter Zulassung hat der Kunde das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe auf sich umzumelden.
(2) Gebühren, Steuern, Versicherungen und behördliche Kosten trägt der Kunde.
§ 4 Fristen / Behördenabläufe
(1) Bearbeitungs- und Terminfristen hängen von Behördenabläufen ab; Grizzzly Racing schuldet keinen bestimmten Termin.
(2) Verzögerungen infolge unvollständiger/fehlerhafter Unterlagen, behördlicher Prüfungen oder externer Dienstleister liegen außerhalb der Verantwortung von Grizzzly Racing.
§ 5 Haftung
Es gilt die allgemeine Haftungsklausel der AGB. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei Verzug gilt – außer Vorsatz/grober Fahrlässigkeit – die 5 %-Deckelung mit Nachweismöglichkeit eines höheren Schadens durch den Kunden.
V. Import- und Bietservice (Suche / Kauf über Plattformen für Teile und Fahrzeuge)
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des V. Abschnitts finden ergänzend Anwendung, wenn Grizzzly Racing für den Kunden Leistungen im Rahmen des Import- und Bietservices übernimmt. Hierzu erfolgt in der Regel ein gesonderter Vertragsschluss, wobei die Regelungen des Vertrages vorgehen.
§ 2 Key-Facts / Beschaffungsrisiken
(1) Grundlage sind die vom Kunden freigegebenen Key-Facts (z. B. Marke/Modell, Erstzulassung, Motorisierung, Laufleistung, Farbe, Ausstattung, Herkunft/US-/EU-Spec, Unfallstatus, Servicehistorie, Rechts- und Steuerstatus).
(2) Grizzzly Racing wird nur auf Objekte bieten, die den freigegebenen Key-Facts im Wesentlichen entsprechen.
(3) Abweichungen sind vor Gebotsabgabe offenzulegen; der Kunde entscheidet. Dokumentierte Abweichungen gelten als vereinbart.
§ 3 Vollmacht / Sicherheiten / Zahlungen
(1) Der Kunde erteilt eine Gebots-/Verhandlungsvollmacht (ggf. mit Preislimit).
(2) Grizzzly Racing kann Vorschüsse/ fordern (z. B. für Plattformgebühren, Gutachten, Transport, Zoll).
(3) Wechselkurse, Steuern, Abgaben, Transport- und Zollrisiken trägt der Kunde.
§ 4 Haftung / Gewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte aus dem Kauf bestehen ausschließlich gegenüber dem Verkäufer/Dritten.
(2) Grizzzly Racing schuldet sorgfältige Auswahl/Recherche (Fotos, Carfax/History, Dokumentenprüfung, Plausibilitätscheck); keine Garantie für Richtigkeit fremder Angaben.
(3) Haftung Grizzzly Racing: gemäß allgemeiner AGB-Haftung; bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf vertragstypisch vorhersehbaren Schaden; bei Verzögerung 5 %-Deckelung mit Nachweismöglichkeit eines höheren Schadens.
(4) Wird ein Objekt trotz üblicher Sorgfalt vom Dritten falsch dargestellt, trifft Grizzzly Racing hierfür keine Haftung; Grizzzly unterstützt den Kunden bei der Geltendmachung gegenüber dem Verkäufer/der Plattform.
§ 5 Transport/Zoll/Einfuhr
(1) Die Organisation des Transports und der Einfuhr erfolgt nach Weisung des Kunden; Grizzzly Racing kann geeignete Dienstleister beauftragen. Risiko- und Gefahrübergang erfolgen nach den Bedingungen des jeweiligen Dienstleisters/Incoterms.
VI. Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Gebrauchtwagen
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften des VI. Abschnitts finden ergänzend Anwendung, wenn Grizzzly Racing einen Gebrauchtwagen verkauft.
§ 2 Vertragsparteien / Rolle
Grizzzly Racing verkauft das gebrauchte Fahrzeug als Unternehmer.
§ 3 Beschaffenheitsvereinbarung / Protokoll
(1) Maßgeblich ist die schriftliche Beschaffenheitsvereinbarung (Übergabeprotokoll / Checkliste, insbesondere bezüglich Kilometerstand, Vorbesitzern, Unfallschäden / Reparaturen Umbauten/Tuning, HU/AU, Servicehistorie.
(2) Abweichungen von Serienzustand (z. B. Tuning, Motorsportteile) sind ausdrücklich zu dokumentieren.
§ 4 Gewährleistung
(1) Gegenüber Verbrauchern: Verjährungsfrist für Sachmängel bei gebrauchten Sachen wird – soweit gesetzlich zulässig – auf ein Jahr verkürzt; ausgenommen sind Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Leben/Körper/Gesundheit und nach Produkthaftungsgesetz.
(2) Gegenüber Unternehmern: Die Sachmängelhaftung kann – soweit gesetzlich zulässig – einzelvertraglich ausgeschlossen sein; andernfalls gilt eine Verjährung von 12 Monaten. Die Rügeobliegenheit §§ 377 ff. HGB bleibt unberührt.
(3) Verschleißteile/verbrauchsbedingte Erscheinungen gelten nicht als Mangel, soweit dem Alter/Laufleistung entsprechend.
§ 5 Haftung
Es gilt die allgemeine Haftungsklausel der AGB (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit/Leben/Körper/Gesundheit/ProdHaftG unbeschränkt; sonst Begrenzung auf vertragstypisch vorhersehbaren Schaden; Verzug 5 % mit Nachweisklausel).
§ 6 Rennsportnutzung
(1) Das Fahrzeug ist nicht für den Einsatz im Rennsport bestimmt, sofern nicht ausdrücklich individuell vereinbart.
(2) Schäden, die auf Rennsportnutzung/Trackbetrieb zurückgehen, stellen keinen Sachmangel dar.
(3) Bei dokumentierter „Nur-Rennstrecke“-Konfiguration entfällt die Eignung für den Straßenverkehr; der Käufer trägt das Risiko.
§ 7 Eigentumsvorbehalt / Unterlagen
Grizzzly Racing behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vor. Die Herausgabe der Zulassungs-/Fahrzeugpapiere erfolgt erst nach Zahlungseingang.
Stand: 08.09.2025